Rechtsprechung
LG Frankfurt/main, 08.03.2006 - 8 O 208/02 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/main, 08.03.2006 - 8 O 208/02
- OLG Frankfurt, 18.11.2010 - 5 W 34/09
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00
Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung - …
Auszug aus LG Frankfurt/main, 08.03.2006 - 8 O 208/02
Denn der Bewertung eines Unternehmens ist grundsätzlich der neueste Erkenntnisstand in der Betriebswirtschaftslehre zugrunde zu legen, zumindest dann, wenn der neueste Erkenntnisstand einen Erkenntnisgewinn im Vergleich zum früheren Erkenntnisstand bringt (BayObLG. DB 2006, 39, 40).Dem steht die Entscheidung des BayObLG vom 28.10.2005 in DB 2006, 39 nicht entgegen.
Darüber hinaus hält auch das BayObLG eine rückwirkende Anwendung von Bewertungsgrundsätzen dann für zulässig, wenn die neuen Grundsätze einen Erkenntnisgewinn bringen (DB 2006, 39, 40).
- BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende …
Auszug aus LG Frankfurt/main, 08.03.2006 - 8 O 208/02
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Funktion eines Spruchverfahrens ist, die bereits erfolgte Unternehmensbewertung aufgrund schlüssiger Einwendungen auf ihre Richtigkeit hin unter Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO (BGH WM 2001, 856, 859; BayObLG ZIP 2000, 885 f.) zu überprüfen.Schließlich kann auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in WM 2001, 856 ff. entnommen werden, dass der BGH keine Bedenken gegen eine rückwirkende Anwendung von Bewertungsgrundsätzen hat.
- OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 19 W 2/00
Gegenstandswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren
Auszug aus LG Frankfurt/main, 08.03.2006 - 8 O 208/02
Deshalb kommt der Liquidationswert für die Bestimmung eines Unternehmenswerts nur dann in Betracht, wenn eine Gesellschaft keine Erträge erwirtschaftet oder liquidiert werden soll (Bilda/Münchener Kommentar § 305 AktG R. 305 und OLG Düsseldorf DB 2002, 781).
- OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft
Auszug aus LG Frankfurt/main, 08.03.2006 - 8 O 208/02
Deshalb ist es auch grundsätzlich unzulässig, anstelle von Prognosen eine wegen der Dauer des Spruchverfahrens im Einzelfall durchaus mögliche ex post Betrachtung der realen Geschehnisse zu setzen (OLG Düsseldorf AG 2003, 329 ff.). - BayObLG, 20.03.2000 - 3Z BR 124/99
Schätzung des Unternehmenswerts
Auszug aus LG Frankfurt/main, 08.03.2006 - 8 O 208/02
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Funktion eines Spruchverfahrens ist, die bereits erfolgte Unternehmensbewertung aufgrund schlüssiger Einwendungen auf ihre Richtigkeit hin unter Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO (BGH WM 2001, 856, 859; BayObLG ZIP 2000, 885 f.) zu überprüfen. - BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …
Auszug aus LG Frankfurt/main, 08.03.2006 - 8 O 208/02
Denn die Unternehmensbewertung erfolgte aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht (ZIP 1999, 1436, 1441) gebilligten und in der Unternehmenswert.
- LG Frankfurt/Main, 27.01.2010 - 8 O 294/02
Squeeze-out Pirelli Deutschland AG
Auch die bislang von der Kammer festgesetzten Basiszinssätze bewegen sich in diesem Rahmen: -5,4 % (3-08 0 208/02, Stichtag 27.08.2002), -6,0 % .(3-08 0 171/02, Stichtag 27.06,2002), -5,4 % (3-08 0 212/02, Stichtag 22.08.2002). - LG Frankfurt/Main, 26.04.2006 - 8 O 181/02
Squeeze-out Zürich Agrippina Lebensversicherung AG
Soweit der Sachverständige eine rückwirkende Anwendung des Bewertungsstandards IDW ES 1 für zulässig erachtet, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine zutreffende Ansicht, soweit es um die Auswirkungen des seit 01.01.2001 geltenden Halbeinkünfteverfahrens geht, was die Kammer im Übrigen auch bereits in einem anderen Spruchverfahren (3-08 0 208/02) eingehend begründet hat. - LG Frankfurt/Main, 26.04.2006 - 8 O 258/02
Squeeze-out Zürich Agrippina Versicherung AG
Soweit der Sachverständige eine rückwirkende Anwendung des Bewertungsstandards IDW ES 1 für zulässig erachtet, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine zutreffende Ansicht, soweit es um die Auswirkungen des seit 01.01.2001 geltenden Halbeinkünfteverfahrens geht, was die Kammer im Übrigen auch bereits in einem anderen Spruchverfahren (3-08 0 208/02) eingehend begründet hat.